Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ralf Miesen – Kundendienst für Hausgeräte
(Teil A: Buchungsplattform miesen-gmbh.de · Teil B: Leistungen des ausführenden Franchisenehmers)
Teil A – Nutzungs- und Vermittlungsbedingungen
(Ralf Miesen als Betreiber der Buchungsplattform miesen-gmbh.de)
1. Geltungsbereich, Plattformbetreiber, Leistungserbringer
(1) Betreiber der Online-Buchungs- und Vermittlungsplattform unter www.miesen-gmbh.de ist:
Ralf Miesen
Bonner Str. 50
53173 Bonn
USt-IdNr.: DE458131008
(nachfolgend „Plattformbetreiber“ oder „wir“ im Zusammenhang mit der Terminvermittlung und dem Backoffice)
(2) Die Kundendienstleistungen (insbesondere Diagnose-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Hausgeräten sowie die Lieferung von Ersatzteilen und Geräten) werden durch von uns autorisierte, rechtlich selbstständige Franchisenehmer erbracht. Alle Verträge kommen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem ausführenden Franchisenehmer zustande. Der per Online-Buchung oder telefonischer Beauftragung über die Plattform erteilte Diagnoseauftrag kommt mit der Buchungsbestätigung des Franchisenehmers zustande. Werden nach erfolgter Diagnose vor Ort weitere Leistungen (z. B. Reparaturarbeiten oder Ersatzteillieferungen) vom Kunden schriftlich beauftragt, kommt insoweit ein gesonderter Außergeschäftsraumvertrag zustande. Rechnungsstellung und Abrechnung erfolgen durch den Franchisenehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Derzeit autorisierter Franchisenehmer:
Digizt GmbH
Birkenstieg 17
25436 Uetersen
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung der Buchungs- und Vermittlungsplattform sowie für die durch den Franchisenehmer erbrachten Kundendienstleistungen. Der Franchisenehmer legt diese AGB seinen Leistungen zugrunde. Diese AGB werden dem Kunden im Namen des ausführenden Franchisenehmers gestellt; Vertragspartner der Kundendienstleistung bleibt ausschließlich der ausführende Franchisenehmer.
(4) Der Franchisenehmer tritt im Kundenverkehr unter der Marke „Ralf Miesen – Kundendienst für Hausgeräte“ auf, ist jedoch rechtlich selbstständig und schließt den Dienstleistungsvertrag in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab. Alle Techniker des Franchisenehmers sind beim Plattformbetreiber geschult und autorisiert.
(5) Der Plattformbetreiber vermittelt ausschließlich Termine zwischen Kunden und Franchisenehmern.
Für die Durchführung der Kundendienstleistungen sowie für Mängel, Schäden oder sonstige Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag ist ausschließlich der jeweilige Franchisenehmer verantwortlich.
(6) Ein Anspruch auf Vermittlung eines Termins besteht nicht. Der Plattformbetreiber ist berechtigt, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(7) Der Plattformbetreiber schuldet keinen werkvertraglichen Erfolg.
(8) Gewährleistungsansprüche aus der Kundendienstleistung bestehen ausschließlich gegenüber dem ausführenden Franchisenehmer. Miesen ist weder Zahlungsempfänger noch Rechnungsaussteller noch Gewährleistungsschuldner der Kundendienstleistung.
Teil B – Vertragsbedingungen der Kundendienstleistung
(gestellt im Namen des jeweils ausführenden Franchisenehmers gemäß § 1 Abs. 3 dieser AGB)
Die nachfolgenden Regelungen betreffen ausschließlich die vom ausführenden Franchisenehmer erbrachte Kundendienstleistung. Sie werden dem Kunden nicht von Ralf Miesen als Plattformbetreiber, sondern im Namen des jeweils ausführenden Franchisenehmers gestellt (derzeit: Digizt GmbH, Birkenstieg 17, 25436 Uetersen) und gelten ausschließlich für den mit diesem geschlossenen Vertrag über die Kundendienstleistung.
2. Auftragsschein, Empfangsbestätigung
(1) Die Unterschrift des Kunden auf Arbeitsnachweis / Lieferschein / Auftragsschein / Leistungsnachweis bestätigt den Erhalt der dort genannten Lieferungen und Leistungen sowie deren Durchführung, nicht jedoch einen Verzicht auf gesetzliche Mängelrechte.
(2) Die Unterschrift dokumentiert außerdem die Beauftragung der aufgeführten Arbeiten sowie der bestellten Waren und Dienstleistungen.
(3) Der Unterzeichner bestätigt, zur Erteilung des Auftrags und zur Entgegennahme der Leistung berechtigt zu sein. Er versichert, dass die für die Rechnungsstellung erforderlichen Angaben zutreffend und vollständig sind und dass etwaige abweichende Rechnungsempfänger vor Auftragserteilung mitgeteilt wurden. Gibt der Unterzeichner schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben an, haftet er für daraus entstehende Schäden.
3. Preise, Zahlung, Verzug, Eigentumsvorbehalt
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise gemäß den Tarifen. Diese können dem Arbeitsnachweis / Lieferschein / Auftragsschein / Leistungsnachweis oder der Website entnommen werden. Tarifauskünfte können telefonisch unter 0228 346077 an Werktagen zwischen 8 und 18 Uhr eingeholt werden.
Die jeweils aktuellen Preise sind vor Abschluss der Buchung auf der Website einsehbar und werden im Buchungsprozess angezeigt.
(2) Die Rechnungsstellung erfolgt durch den Franchisenehmer als Vertragspartner der Kundendienstleistung. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Franchisenehmers nicht leistet, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Unabhängig davon gerät der Kunde spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB); dies gilt gegenüber einem Kunden, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Die für den Kunden verbindlichen Preise und Zahlungsarten der Kundendienstleistung werden im Buchungsprozess auf miesen-gmbh.de im Namen des ausführenden Franchisenehmers angezeigt. Vertragspartner, Rechnungsaussteller und Zahlungsempfänger bleibt ausschließlich der ausführende Franchisenehmer.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Franchisenehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie einen pauschalen Verzugsschaden (z. B. Mahnkosten) geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Zugang der Rechnung gilt bei postalischem Versand regelmäßig am auf das Rechnungsdatum folgenden Werktag als erfolgt; bei Versand per E-Mail, sobald sie unter gewöhnlichen Umständen im elektronischen Postfach des Kunden abrufbar ist, sofern der Kunde seine E-Mail-Adresse ausdrücklich zum Zwecke der Rechnungszustellung angegeben hat.
(5) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Franchisenehmers (Eigentumsvorbehalt).
Bei Zahlungsverzug ist der Franchisenehmer nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Soweit ein Ausbau möglich ist, ohne die Sache wesentlich zu beschädigen, kann die Herausgabe auch durch Ausbau erfolgen.
Die hierfür erforderlichen Kosten (insbesondere Ausbau-, Transport- und Wiedereinlagerungskosten) trägt der Kunde, soweit er die Nichtzahlung zu vertreten hat. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
(6) Wird im Rahmen eines Reparaturauftrags die Arbeitszeit ganz oder teilweise erlassen oder mit dem Kauf von Ersatzteilen oder Geräten verrechnet, gilt dies nur unter der Voraussetzung der vollständigen Bezahlung der entsprechenden Lieferung.
Erfolgt keine Zahlung, ist der Franchisenehmer berechtigt, die zuvor erlassene oder verrechnete Arbeitszeit nachträglich in Rechnung zu stellen.
(7) Barzahlungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, wenn ihm keine andere Zahlungsart möglich ist. In diesem Fall nimmt der Techniker den Betrag für den Franchisenehmer entgegen.
4. Einsatzgebiet, Anfahrt, Arbeitszeitwerte (AW)
(1) Die Kundendienstleistungen werden aus logistischen und organisatorischen Gründen im Einsatzgebiet des Kundendienstes in der Bundesrepublik Deutschland erbracht. Das Einsatzgebiet wird durch die bei der Online-Terminbuchung buchbaren Postleitzahlen bestimmt. Die Ausführung erfolgt durch den Franchisenehmer.
(2) Durch Falschangaben, insistierte Arbeitsschritte oder insistierte Bestellungen verursachte zusätzliche Arbeitszeit und Aufwendungen werden gemäß den gültigen Tarifen berechnet.
(3) Bestellungen von Ersatzteilen sind grundsätzlich verbindlich. Gängige Ersatzteile werden vorgehalten; nicht gängige oder speziell für das Gerät des Kunden beschaffte Bauteile werden individuell bezogen und sind typischerweise nur eingeschränkt anderweitig verwendbar. Ein gesetzliches Widerrufsrecht bleibt unberührt. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch nicht, soweit es sich um Waren handelt, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 BGB).
(4) Ein Arbeitszeitwert (AW) wird je angefangene Zeiteinheit Arbeitszeit fällig. Dauer und Preis eines AW ergeben sich aus Arbeitsnachweis / Lieferschein / Auftragsschein / Leistungsnachweis und der Website www.miesen-gmbh.de. Gleiches gilt für Kfz-Kosten, An- und Abfahrtszeitkosten sowie Pauschalen für VDE-Sicherheitsmessungen.
Ein Arbeitszeitwert (AW) entspricht einer angefangenen Arbeitszeit von 10 Minuten.
(5) In Einsatzregionen außerhalb des regulären Einsatzgebiets (nicht online buchbare PLZ) können erhöhte und vorab zu vereinbarende Kfz-Kosten und Anfahrtszeitkosten je Anfahrt anfallen. Gewöhnlich werden Anfahrtskosten nur einmalig pro Auftrag berechnet, auch wenn mehrere Anfahrten (Termine) erforderlich sind.
(6) Für Notdiensteinsätze am Tag der Terminvereinbarung können zusätzlich (bzw. doppelt) Kfz-Kosten und An- und Abfahrtszeitkosten anfallen, da diese Fahrten außerhalb der regulären Tourenplanung erfolgen. Für Notdiensteinsätze am Folgetag kann eine zusätzliche An- und Abfahrtskostenpauschale berechnet werden. Sondertarife (z. B. Pauschalen, Notdiensttarife) werden im Einzelfall vor Auftragsvergabe vereinbart.
(7) Sind für den Einbau oder die Reparatur zusätzliche Arbeiten erforderlich, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren – etwa wegen baulicher Gegebenheiten, fehlender oder nicht fachgerechter Vorinstallationen, eines erschwerten Zugangs zum Gerät oder notwendiger Anpassungen an der Einbausituation –, werden die hierfür erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeiten gemäß den jeweils gültigen Tarifen berechnet.
5. Diagnose, Reparaturumfang, Folgefehler
(1) Jeder Reparatur geht eine Diagnose durch die Fachkräfte des Franchisenehmers voraus. Die primäre Dienstleistung ist die Identifikation der Fehlerursache.
(2) Ein Reparaturauftrag bezieht sich stets auf den durch die Fachkräfte des Franchisenehmers konkret diagnostizierten Defekt eines Gerätebestandteils und die hierauf bezogene Reparatur (insbesondere Austausch des als defekt diagnostizierten Bauteils). Die Erneuerung von Gerätebauteilen oder Geräten sowie die damit einhergehenden Bestellungen erfolgen auf Basis der Diagnoseempfehlung, aber ausdrücklich verbindlich durch den Auftrag des Kunden, auch unabhängig des allgemeinen Gerätezustandes.
(3) Eine vom Kunden beschriebene Symptomatik stellt für sich genommen keine Diagnose dar (Unterschied Fehlerbild und Fehlerursache).
(4) In Einzelfällen können weitere Defekte (Folgefehler, zusätzliche Fehlerquellen) erst nach Austausch des zunächst als defekt identifizierten Bauteils erkennbar werden. Die Gewährleistung des Franchisenehmers umfasst in diesen Fällen ausschließlich die ordnungsgemäße Reparatur des beauftragten Defekts. Weitere, zuvor nicht erkennbare Defekte sind nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Reparaturauftrags und können gesondert kostenpflichtig sein.
(5) Das „Gangbarmachen“ eines defekten Bauteils ohne Austausch erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Der Kunde wird darüber informiert, dass hierbei kein gesicherter Reparaturerfolg gewährleistet werden kann und dass in diesen Fällen kein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung bis zum Reparaturerfolg besteht, sofern der Versuch nicht den gewünschten Erfolg bringt.
(6) Instandsetzungs- oder Reparaturversuche ohne Bauteilwechsel werden als Teil der Diagnose betrachtet. Wird im Rahmen der Dienstleistung „Diagnose“ keine Fehlerursache ermittelt (insbesondere, wenn das Gerät während des Einsatzes fehlerfrei läuft oder der Fehler nicht auftritt), liegt allein darin kein Sachmangel der Leistung. Weitere Fehlersuchen sind dann kostenpflichtig.
(7) Die Kundendienstleistung umfasst die Diagnose und – soweit wirtschaftlich sinnvoll und technisch möglich – die Reparatur des Geräts.
Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet.
Die Durchführung kann insbesondere abgelehnt werden, wenn Ersatzteile nicht verfügbar sind oder die Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
6. Sicherheitsbestimmungen, Außerbetriebsetzung, Gefahrenhinweise
(1) Bei nicht abgeschlossener Reparatur kann der Franchisenehmer das Gerät technisch außer Betrieb setzen und den Betrieb untersagen. Manipulationen an der Außerbetriebsetzung erfolgen auf eigenes Risiko des Kunden.
(2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Geräte erst nach vollständiger und vorschriftsmäßiger Montage (z. B. Befestigung, Rückbau, Anbringen von Unterbaublechen oder Abdeckungen) betrieben werden dürfen. Verlangt der Kunde aus Kostengründen einen Abbruch vor vollständiger Montage oder den Verzicht auf Sicherheitsmaßnahmen, erfolgt dies auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Auf entsprechende Gefahren wird hingewiesen.
Dies gilt insbesondere für folgende häufig vorkommende Situationen: unbefestigte Geräte auf einem Sockel; Geräte, die in der Zeit zwischen Diagnose und Ersatzteileinbau nicht zurückgebaut wurden (da Kunden die Kosten des erneuten Ausbaus einsparen möchten); untergebaute Geräte ohne Abdeckung oder Unterbaublech. In all diesen Fällen wird der Betrieb nicht freigegeben.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen (insbesondere Kinder oder Dritte) Zugang zu geöffneten oder nicht sachgerecht hinterlassenen Geräten erhalten und darüber informiert sind, dass das Gerät nicht berührt oder betrieben werden darf.
(4) Bei Geräten, die nicht vorschriftsmäßig, nicht gemäß Herstellerangaben oder nicht fachgerecht montiert sind (z. B. Einbau in Naturstein, Granit, Holz, manipulierte Anschlüsse), haftet der Franchisenehmer nicht für Schäden, die ausschließlich aus dieser unsachgemäßen Einbausituation resultieren und trotz sorgfältiger, fachgerechter Arbeit unvermeidbar entstehen. Granit und Holz sind Naturprodukte und können Verfärbungen aufweisen sowie bestimmte Stoffe aufnehmen; daraus resultierende Schäden gehen nicht zu Lasten des Franchisenehmers.
(5) Reparaturen erfolgen grundsätzlich beim Kunden vor Ort. Geräte werden nicht zur Reparatur mitgenommen oder eingelagert.
7. Haftung
(1) Der Plattformbetreiber vermittelt ausschließlich Termine zwischen Kunden und Franchisenehmern.
Für die Durchführung der Kundendienstleistungen sowie für Mängel, Schäden oder sonstige Ansprüche aus dem Dienstleistungsvertrag ist ausschließlich der jeweilige Franchisenehmer verantwortlich. Eine Haftung für die Durchführung der vermittelten Leistungen besteht nicht. Der Plattformbetreiber wird nicht Vertragspartner der vermittelten Kundendienstleistung.
(2) Der Franchisenehmer haftet für die von ihm erbrachten Kundendienstleistungen unbeschränkt
– für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– bei Übernahme einer Garantie, soweit diese ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Franchisenehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Franchisenehmers ausgeschlossen.
(5) Schäden, die bei Arbeiten am Gerät durch manipulierte oder defekte Bauteile des Gerätes oder der Anschlüsse entstehen (z. B. fehlerhafte Glasscheiben unter Spannung, marode Steckdosen), gehen nicht zu Lasten des Franchisenehmers. Gleiches gilt für Schäden durch auslaufende Flüssigkeiten oder Defekte, die durch den Zustand des Gerätes bedingt sind. Der Kunde wird gebeten, offensichtliche Schäden am Gerät oder an seinem Eigentum, die im Rahmen der Dienstleistung entstanden sind, möglichst zeitnah nach Abschluss der Arbeiten anzuzeigen, um eine schnelle Klärung zu ermöglichen. Spätere Reklamationen setzen voraus, dass die Schäden dem Franchisenehmer zugerechnet werden können. Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche des Kunden bleiben von dieser Bitte ausdrücklich unberührt.
(6) Der Plattformbetreiber (Ralf Miesen) haftet für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Terminvermittlung und dem Buchungsprozess nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Ausführung der Kundendienstleistungen durch den Franchisenehmer haftet der Plattformbetreiber nicht, es sei denn, ihn trifft ein Auswahlverschulden bei der Autorisierung des Franchisenehmers.
(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter des Franchisenehmers sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.
(8) Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften (z. B. §§ 634 ff. BGB).
8. Gewährleistung / Mängelrechte, Verjährung
(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß Kauf- und Werkvertragsrecht. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegenüber Verbrauchern erfolgt nicht.
(2) Bei Werkverträgen (insbesondere Reparaturen) bezieht sich die Leistung des Franchisenehmers auf die Beseitigung des durch die Fachkräfte konkret diagnostizierten Defekts eines Bauteils. Ein vom Kunden beschriebenes Symptom stellt keine Fehlerursache dar. Die Beurteilung, ob ein Defekt behebbar ist und welche Maßnahmen hierfür erforderlich sind, ist erst nach Durchführung einer Diagnose möglich.
Die Behebung eines diagnostizierten Defekts kann voraussetzen, dass weitere, zunächst nicht erkennbare Defekte (z. B. Folgefehler oder zusätzliche Schadensursachen) kostenpflichtig beseitigt werden müssen. Solche zusätzlichen Defekte können häufig erst nach dem Austausch oder der Instandsetzung des zunächst als defekt identifizierten Bauteils festgestellt werden.
Die Gewährleistung des Franchisenehmers bezieht sich ausschließlich auf die ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Reparaturmaßnahme. Die Funktionsfähigkeit des gesamten Geräts wird durch die Reparatur nicht geschuldet, sofern hierfür weitere, bei Diagnose oder Reparatur noch nicht erkennbare Defekte ursächlich sind oder erst nach Austausch des identifizierten Bauteils festgestellt werden können.
Hinweis zur Beweislast: Im Werkvertragsrecht sieht das Gesetz – anders als im Kaufrecht (§ 477 BGB) – keine Beweislastumkehr zugunsten des Bestellers vor. Es gelten insoweit die allgemeinen Beweislastregeln.
Der Kunde hat Mängel unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(3) Sofern der Kunde Unternehmer ist (§ 14 BGB), verjähren Mängelansprüche aus Werk- und Kaufverträgen – soweit gesetzlich zulässig – in 12 Monaten ab Abnahme (Werkleistung) bzw. ab Lieferung (Kaufvertrag). Hiervon ausgenommen sind Ansprüche
– wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,
– wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
– nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
– in den gesetzlich vorgesehenen Fällen längerer Verjährungsfristen; hierfür gelten die gesetzlichen Fristen.
(4) Über etwaige Herstellergarantien hinausgehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen der Hersteller. Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
9. Altteile, Eigentumsübergang
(1) Als defekt diagnostizierte Bauteile, Geräte oder Altgeräte sind zur Entsorgung durch den Franchisenehmer freigegeben, sofern der Kunde diese überlässt. Mit der Überlassung übereignet der Kunde dem Franchisenehmer diese Teile ausdrücklich und verbindlich.
(2) Eine generelle Aufbewahrung oder Rückgabe ausgebauter Altteile erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Reparaturen erfolgen grundsätzlich beim Kunden vor Ort; Geräte werden nicht mitgenommen. Eine darüber hinausgehende Lagerung ist in der Regel unverhältnismäßig.
(3) Sofern der Kunde Geräte oder Gerätebauteile an den Franchisenehmer übereignet und im Nachhinein Fragen zu diesen Geräten oder Bauteilen aufwirft, obliegt es dem Kunden, die von ihm geltend gemachten Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies gilt insbesondere für Zustand und Funktionsfähigkeit der übereigneten Teile zum Zeitpunkt der Übergabe.
10. Termine, Absagen, Stornokosten, Annahmeverzug
(1) Ein Kundendienstauftrag umfasst die Behandlung des gemeldeten Defekts. Termine werden in der Regel mit einem Zeitfenster (z. B. 1–2 Stunden) für den Beginn des Termins vereinbart.
(2) Die angegebenen Zeitfenster stellen ausschließlich den Zeitraum dar, in dem der Termin beginnt. Der Techniker kann innerhalb des genannten Zeitfensters eintreffen. Die Arbeiten können je nach Umfang auch über das Zeitfenster hinaus andauern.
(3) Absagen können bis spätestens 12 Stunden vor dem vereinbarten Zeitfenster kostenfrei erfolgen. Wird der Termin weniger als 12 Stunden vor seinem Beginn vereinbart, ist eine kostenfreie Absage nicht möglich.
(4) Erfolgt die Absage später als 12 Stunden vor dem vereinbarten Zeitfenster oder wird der Termin ohne rechtzeitige Absage nicht wahrgenommen, können folgende Kosten berechnet werden:
a) eine Aufwandspauschale für kurzfristige Terminabsage in Höhe von 19,99 EUR;
b) die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten und Anfahrtszeitkosten gemäß den jeweils gültigen Tarifen, sofern der Techniker zum Zeitpunkt der Absage bereits die Anfahrt zum Einsatzort angetreten hatte.
Dies gilt auch, wenn der Kunde zum vereinbarten Termin nicht angetroffen wird.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Kann ein Termin seitens des Franchisenehmers nicht wahrgenommen werden, wird der Kunde – sofern möglich – vorab telefonisch, spätestens bis zum Ende des vereinbarten Zeitfensters informiert. In diesem Fall wird ein Ersatztermin vereinbart. Der Kunde ist verpflichtet, einen der angebotenen zumutbaren Ersatztermine anzunehmen; es werden in der Regel mindestens drei Terminvorschläge (Werktage zwischen 8 und 18 Uhr) unterbreitet. Ist dem Kunden keiner der vorgeschlagenen Termine zumutbar, hat er dies unverzüglich mitzuteilen; in diesem Fall werden neue Termine abgestimmt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, einen angebotenen zumutbaren Ersatztermin anzunehmen. Ist ihm die Wahrnehmung aus wichtigen Gründen (z. B. Krankheit, Urlaub) vorübergehend nicht möglich, hat er dies mitzuteilen; in diesem Fall werden neue Termine abgestimmt.
(7) Bei einer Unterbrechung des Termins auf Kundenwunsch außerhalb des vorab vereinbarten Zeitfensters werden keine erneuten Anfahrtskosten für den weiteren Besuch zur Fertigstellung der Arbeiten berechnet.
(8) Terminverschiebungen vereinbarter Termine sind auf Kundenwunsch grundsätzlich möglich. Wird die Ausführung des Auftrags (z. B. der Einbau bereits bestellter Ersatzteile) jedoch auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als 28 Werktage nach dem ursprünglich vereinbarten Termin verzögert, gerät der Kunde in Annahmeverzug.
Der Franchisenehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten für individuell beschaffte Bauteile und erhöhten Bearbeitungsaufwand) zu verlangen. Wird hierfür ein pauschalierter Schadensersatz angesetzt, bleibt dem Kunden stets der ausdrückliche Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.
Darüber hinaus behält sich der Franchisenehmer vor, bei einer Verzögerung von mehr als 28 Werktagen den Wert der bereits verbindlich bestellten Waren als Vorkasse abzurechnen. Die Geltendmachung von Verzugszinsen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Lieferzeiten, Verzögerungen, Reklamationen
(1) Die gewöhnliche Lieferzeit für Ersatzteile beträgt 1–3 Werktage. Verzögerungen, die auf Lieferengpässe, Hersteller-Rückstände, Streiks oder sonstige nicht zu vertretende Umstände zurückgehen, begründen kein Recht zum Rücktritt, sofern sie dem Kunden mitgeteilt werden und ihm die Verzögerung zumutbar ist.
(2) Der Kunde hat eine angemessene Frist zur Nachbesserung bzw. Nachlieferung einzuräumen.
(3) Reklamationen werden regelmäßig innerhalb eines Werktages beantwortet und innerhalb einer Woche bearbeitet. Die Dauer der Mangelbeseitigung kann im Einzelfall hiervon abweichen, insbesondere wenn der Franchisenehmer auf Zulieferer oder Hersteller angewiesen ist.
12. Kostenvoranschlag, Bindungsfristen
(1) Kostenvoranschläge und Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(2) In der Regel wird nach Erteilung eines Kostenvoranschlags oder Angebots eine Bedenkzeit von 10 Werktagen gewährt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Diagnoseleistung gesondert in Rechnung gestellt werden; der Kostenvoranschlag kann dann seine Gültigkeit verlieren.
(3) Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform (einschließlich E-Mail).
13. Vertragsart, Widerrufsrecht, Verbindlichkeit
(1) Verträge mit Verbrauchern können – je nach Einzelfall – als Werkverträge (Reparaturen mit Einbau) oder Kaufverträge (reine Lieferung von Teilen/Geräten) zustande kommen. Der per Online-Buchung erteilte Diagnoseauftrag kommt als Fernabsatzvertrag nach §§ 312c, 312f BGB zustande und wird durch die Buchungsbestätigung des Franchisenehmers angenommen. Werden nach der Diagnose vor Ort weitere Leistungen (insbesondere Reparaturarbeiten oder Ersatzteillieferungen) vom Kunden beauftragt, kommt insoweit ein gesonderter Außergeschäftsraumvertrag nach § 312b BGB zustande. Für beide Vertragstypen gilt das gesetzliche Widerrufsrecht; Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
Wird der Auftrag unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, E-Mail, Online-Formular) erteilt, erlischt ein bestehendes Widerrufsrecht ebenfalls, sobald der Kunde ausdrücklich zustimmt, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen wird, und er bestätigt, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht dadurch erlischt.
Einzelheiten zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
(2) Ersatzteile und Geräte werden auf Grundlage der Diagnose konkret für das jeweilige Gerät des Kunden beschafft. Die Beauftragung erfolgt regelmäßig durch Unterzeichnung des Auftragsscheins oder Kostenvoranschlags beim Kunden vor Ort nach erfolgter Diagnose; in Einzelfällen telefonisch oder per E-Mail im Anschluss an den Diagnosebesuch.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, soweit
– Ersatzteile oder Geräte nach konkreter Diagnose individuell für das Gerät des Kunden beschafft oder eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB);
– der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden geschlossen wurde, damit Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden, und der Techniker zu einem vereinbarten Termin beim Kunden erschienen ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB);
– die Diagnose oder sonstige Leistungen auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht wurden (§ 356 Abs. 4 BGB);
– der Kunde bei Auftragserteilung ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und er bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung erlischt.
Soweit im Einzelfall ausnahmsweise ein Widerrufsrecht für gelieferte Waren besteht und der Kunde dieses ausübt, trägt der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Da die Teile und Geräte ausschließlich für das Gerät des Kunden beschafft wurden, fallen regelmäßig zusätzliche Aufwendungen für Rückversand, Handling und Wiedereinlagerung beim Vorlieferanten an, die dem Kunden in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt werden. Bereits erbrachte Diagnose- und Arbeitsleistungen sind in jedem Fall zu vergüten. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung.
Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(3) Kundendiensttermine, Reparaturaufträge sowie Ersatzteil- und Gerätebestellungen sind nach Erteilung des Auftrags verbindlich. Der Kunde schuldet bei Abbruch des Auftrags oder Nichtabnahme der bestellten Waren die bis dahin angefallenen Kosten (z. B. Diagnose, Arbeitszeit, Anfahrt, Liefer- und Retourenkosten, Kosten für Handling und Wiedereinlagerung beim Vorlieferanten, angemessener entgangener Gewinn), soweit kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht oder dieses bereits erloschen ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten.
(4) Unabhängig von bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechten wird kein darüber hinausgehendes vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht eingeräumt.
14. Express-Service / beschleunigte Ersatzteilbeschaffung
(1) Auf Wunsch des Kunden können bestimmte Ersatzteile im Express-Service beschafft werden (sofortige Abholung beim Großhändler, Express-Versand, sofortige Bereitstellung).
(2) Der damit verbundene Mehraufwand (Fahrzeiten, gesonderte Beschaffung, Unterbrechung der Tourenplanung) kann zu einem erhöhten Teilepreis oder zusätzlichen Servicepauschalen führen. Dies gilt auch, wenn ein für einen anderen Kunden bezogenes Bauteil sofort eingebaut wird und daher umgehend neu beschafft werden muss; die Mehrkosten trägt der sofort bediente Kunde. Hierüber wird der Kunde vorab informiert; der Auftrag erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden.
15. Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Buchungsplattform und der Erbringung von Kundendienstleistungen erfolgt gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.miesen-gmbh.de/datenschutz.
(2) Für die Rechnungsstellung sind Angaben wie Name und Anschrift erforderlich. Weitere Daten werden nur erhoben, soweit sie für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind oder der Kunde hierzu eingewilligt hat.
16. Umsatzsteuer, Preisangaben
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, verstehen sich ausgewiesene Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Auf Leistungsnachweisen können zur internen Aufschlüsselung Netto- und Bruttopreise nebeneinander ausgewiesen werden. Maßgeblich für Verbraucher ist stets der auf dem Dokument ausgewiesene Brutto-Endpreis.
(3) Bei Unklarheiten kann der Kunde jederzeit Auskunft verlangen, insbesondere darüber, ob es sich um Netto- oder Bruttopreise handelt. Rückfragen können an kontakt@miesen-gmbh.de gerichtet werden.
17. Online-Streitbeilegung, Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
(1) Der Plattformbetreiber ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilzunehmen.
(2) Der Stand dieser Geschäfts- und Vertragsbedingungen ist auf dem Dokument bzw. auf der Website angegeben.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Mündliche Nebenabreden zu diesen Verträgen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (E-Mail ausreichend).
(5) Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bonn.
(6) Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(7) Rechtschreibfehler in diesen AGB, sofern sie keine Umdeutung des Inhalts ermöglichen, führen nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung.
Bonn, 25.01.2026